Rechtsprechung
OVG Berlin, 11.03.2000 - 1 SN 20.00, 1 S 3.00 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,22300) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2000, 3586 (Ls.)
- NVwZ 2000, 1201
Wird zitiert von ... (6)
- VG Gelsenkirchen, 18.05.2010 - 14 K 5459/08
Auflage, Bestimmtheit, Fahnen, NPD, Nazijargon, öffentliche Sicherheit, …
OVG Berlin, Beschlüsse vom 11. März 2000 - OVG 1 SN 20.00/OVG 1 S 3.00 - und vom 30. April 2003 - OVG 1 S 30.03 -. - VG Gelsenkirchen, 01.06.2006 - 14 L 817/06
Versammlungsverbot am 10. Juni 2006 verfassungsrechtlich unzulässig
OVG Berlin, Beschluss vom 11. März 2000 - OVG 1 SN 20.00/OVG 1 S 3.00 - vgl. auch Wiefelspütz - Aktuelle Probleme des Versammlungsrechts in der Hauptstadt Berlin, a.a.O., der jedenfalls eine versammlungsrechtliche Verbotsverfügung nur in wenigen hier nicht einschlägigen Fallkonstellationen für möglich erachtet (unmittelbare Gefährdung ausländischer Staatsgäste); generell ablehnend das von dem Antragsteller vorgelegte Gutachten Grimm vom 22. August 2000, S. 32 ff, insbesondere S. 35: Das Ansehen der Bundesrepublik kommt...als verfassungsrechtliches Schutzgut, das geeignet wäre, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen, nicht in Betracht". - BVerfG, 12.03.2000 - 1 BvQ 5/00
Unzulässiger, jedenfalls aber unbegründeter Antrag auf Erlass einer eA, bei einer …
Den Ausführungen zur Begründung des Antrags kann jedoch entnommen werden, dass er sich gegen zwei Auflagen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 2000 - Az. OVG 1 SN 20.00/OVG 1S 3.00 - wendet, wonach bei dem Aufzug keine Fahnen mitgeführt werden dürfen und der Aufzug mit der Abschlusskundgebung auf dem Platz vor dem Brandenburger Tor zu beenden ist (Bl. 2 des Beschlusses des OVG).
- VG Lüneburg, 05.07.2007 - 3 B 21/07
Versammlungsverbot wegen öffentlicher Zurschaustellung von altnazistischem oder …
Die öffentliche Zurschaustellung von alt- oder neonazistischem Gedankengut und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen, mögen sie noch so Empörung in der deutschen Öffentlichkeit auslösen, berechtigen für sich allein nicht zu einem Versammlungsverbot (OVG Berlin, Beschl. v. 11.03.2000 -OVG 1 SN 20.00/OVG 1 S 3.00 -Veröffentlichung nicht bekannt). - VG Minden, 31.01.2002 - 11 L 94/02 - OVG Berlin, Beschluss vom 11.3.2000 - 1 SN 20.00, 1 S 3.00 -, NVwZ 2000, 1201 - betrifft hinsichtlich des Mitführens einer Fahne einen vollkommen anderen Sachverhalt, ist also nicht einschlägig.
- VG Lüneburg, 25.02.2005 - 3 B 13/05
Verwaltungsgericht bestätigt Verbot für Hooligan-Demo
Die öffentliche Zurschaustellung von alt- oder neonazistischem Gedankengut und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen, mögen sie auch Empörung in der Öffentlichkeit auslösen, berechtigen für sich allein nicht zu einem Versammlungsverbot (OVG Berlin, Beschl. v. 11.3.2000 - OVG 1 SN 20.00/OVG 1 S 3.00 -).